Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften

WpHG § 15 a

Mit In-Kraft-Treten des § 15 a WpHG in der Fassung durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz am 1. Juli 2002 müssen Geschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und ihrer Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und Verwandten ersten Grades in Wertpapieren der eigenen Gesellschaft unverzüglich veröffentlicht werden.

Die TDS ist als Emittent gemäß § 15 a WpHG verpflichtet diese Geschäfte unverzüglich für mindestens einen Monat zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH.

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften nach §§ 21 WpHG finden Sie ab Januar 2007 bei der dgap und davor bei der bafin.

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